Statuten
Statuten des Digital Sailing Club ‘DSC’
Art. 1 Name / Sitz
Unter dem Namen „Digital Sailing Club“, im folgenden kurz DSC genannt, besteht
ein im Jahre 2021 gegründeter Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck
Der DSC bezweckt:
– die Förderung des Wassersportes, insbesondere des Segel- und Motorbootsportes;
– die Pflege guter Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern und Freunden des
Wassersportes;
– Gemeinsame Veranstaltungen zu organisieren wie: Segeltörns, Regatten, Infoveranstaltungen, Ausflüge rund ums Segeln
– die Interessen des Wassersportes im allgemeinen und des DSC im Besonderen bei den
Dachverbänden (ZSV und Swiss Sailing) zu vertreten;
– der DSC hält seine Mitglieder dazu an, ihren Sport umweltbewusst und rücksichtsvoll
auszuüben.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der DSC besteht aus:
– Aktivmitglieder
– Ehrenmitglieder
Art. 3.1 Aktivmitglieder
Sie setzen sich zusammen aus Einzelmitgliedern und Paarmitgliedern (Ehepaare oder im gleichen Haushalt lebende Lebenspartner). Aktivmitglied kann werden, wer in einer IT Firma tätig ist oder war oder in einem anderen IT-nahen Bereich tätig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Sie werden gemäss Art.4.1 aufgenommen und haben Stimmrecht.
Art. 3.2 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. DieEhrenmitgliedschaft ist gültig für ein Jahr. Dieser Status kann von dem Vorstand eigenständig für maximal ein Jahr vergeben werden. Eine Verlängerung kann in der Generalversammlung mit einem einfachen Mehr beantragt werden.
Art. 3.3 Mitgliederverzeichnis
Der Aktuar führt, in Zusammenarbeit mit dem Kassier, Verzeichnisse über die Aktiv- und Ehrenmitglieder. Diese Verzeichnisse sind nach jeder Generalversammlung zu aktualisieren.
Art. 4 Aufnahmen
Potentielle Mitglieder können jederzeit einen Antrag zur Aufnahme via E-Mail an den Vorstand richten. Die Mitgliedschaft wird nach Erhalt der Zahlung des Mitgliederbeitrages anerkannt (Art.5
Art.4.3 Aufnahmen Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitglieds wird auf Antrag des Vorstandes, mit 4/5 der sämtlichen Stimmen des Vorstandes ernannt.
Art. 5 Jahresbeiträge
Mitgliederbeiträge werden jährlich in Rechnung gestellt. Nur Aktivmitglieder zahlen Mitgliederbeiträge. (Beitrag pro Jahr im 2021: CHF 190.-). Bei unterjährigen Aufnahmen (Art.4) gibt es die Möglichkeit nur einen Halb-Jahresbeitrag zu leisten (Beitrag pro Halb-Jahr im 2021: CHF 100.-). Die Entscheidung, ob der Jahres- oder Halbjahresbeitrag geleistet werden muss obliegt dem Vorstand.
Die Jahresbeiträge für Aktivmitglieder werden von der Generalversammlung festgesetzt. Sie sind 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Änderungen des Mitgliederbeitrages müssen in der Generalversammlung mit einem einfachen Mehr beschlossen werden.
Art. 8 Austritt
Austrittsbegehren sind dem Vorstand schriftlich via E-mail einzureichen und können nur auf Ende des
Kalenderjahres gestellt werden.
Art. 9 Ausschluss
Durch Mehrheitsbeschluss (einfaches Mehr der durch die Anwesenden vertretenen Stimmen) kann
ein Mitglied an einer Mitglieder- oder Generalversammlung ausgeschlossen werden:
a) wenn es sich weigert, den Statuten, Reglementen oder den gefassten Beschlüssen der Organe
Folge zu leisten;
b) wenn es durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des DSC verletzt oder
schädigt;
c) wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung bis am 31. Dezember des
entsprechenden Vereinsjahres nicht nachgekommen ist.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des DSC haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder sind lediglich für ihre Beiträge und
Gebühren haftbar.
Art. 11 Organe und Organisation
Die Organe des DSC sind:
– die Generalversammlung
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Rechnungsrevisor
Art. 12 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Die Einladung dazu
erfolgt schriftlich via e-mail durch den Vorstand unter Beilage der Traktandenliste und ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung allen Mitgliedern zuzusenden.
Art. 12.1 Befugnisse der Generalversammlung
a) Genehmigung des
– Protokolls der letzten Versammlung;
– Jahresberichte;
– Jahresrechnung;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
d) Beschlussfassung über das Budget;
e) Wahlen:
– der Mitglieder des Vorstandes;
– des Rechnungsrevisors;
– von Mitgliedern der Kommissionen;
f) Aufnahmen, Ausschlüsse, Ernennungen und Mutationen von Mitgliedern;
g) Änderungen der Statuten;
h) Auflösung des DSC.
Art. 12.2 Stimmrecht und Wahlrecht
Aktivmitglieder haben grundsätzlich eine Stimme. Bei Paar Mitgliedern haben beide
Partner je eine Stimme. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Art. 12.3 Stimmabgabe
Die Generalversammlung beschliesst und wählt offen mit einfachem Mehr der durch die
Anwesenden vertretenen Stimmen. Geheime Abstimmungen und Wahlen erfolgen auf Antrag von
1/3 der anwesenden Mitglieder oder des Vorstandes.
Art. 12.4 Anträge
Allfällige Anträge der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der Generalversammlung dem
Vorstand schriftlich via E-mail einzureichen. Verspätet eingereichte oder an der Generalversammlung selbst gestellte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Generalversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in diesem Sinne beschliesst.
Art. 13 Mitgliederversammlung
An den nach Bedarf durchzuführenden Mitgliederversammlungen werden aktuelle Themen
behandelt, die den Wassersport im weitesten Sinn und den DSC im Besonderen betreffen.
Anträge von Mitgliedern zu Handen der Versammlung sind vor deren Beginn dem Präsidenten
schriftlich einzureichen. Es steht dem Vorstand frei, die Diskussion darüber auf die nächste
Versammlung zu vertagen.
An einer Mitgliederversammlung können ebenfalls neue Mitglieder gemäss Art. 4 aufgenommen
werden.
Die Versammlung beschliesst, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfachem
Stimmenmehr.
Art. 14 Der Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus folgenden Positionen:
– dem Präsident/in
– dem Vizepräsident/in
– dem Aktuar/in (Kommunikationschef/in)
– dem Kassier/in (Finanzchef/in)
Weitere Aktivmitglieder können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt
werden. Eine Person, kann mehrere Vorstandspositionen besetzen.
Art. 14.1 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den DSC im Rahmen der Statuten nach aussen. Er führt die Beschlüsse der
Generalversammlung aus. Er ist verantwortlich für die Administration und die Vorbereitung von
Versammlungen und Veranstaltungen.
Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten Budgets über die Mittel des DSC zu
verfügen. Für ausserordentliche, im Budget nicht vorgesehen einmalige Ausgaben bis zu maximal
CHF 2’000.- (Schweizerfranken zweitausend) pro Jahr, ist der Vorstand in eigener Kompetenz
zuständig. Die Höhe des Betrages kann durch die Generalversammlung angepasst werden. Über
die Verwendung des beanspruchten Betrages muss separat und detailliert abgerechnet werden.
Art. 14.2 Amtsdauer und Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt und müssen Aktivmitglieder sein.
Art. 14.3 Unterschriftsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den DSC führen:
– für die laufenden Geschäfte der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit einem Mitglied des
Vorstandes;
– für Kassageschäfte der Kassier kollektiv mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten.
Art. 15 Rechnungsrevisor
Der Rechnungsrevisor prüft die Finanzen des DSC und die Rechnungsführung des Kassiers.
Er erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag über die Genehmigung der
Jahresrechnung.
Die Generalversammlung wählt einen Revisor. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
Art. 16 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 18 Auflösung des DSC
Die Auflösung des DSC kann mit ⅘ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.. Die Versammlung zur Auflösung muss 60 Tage vor Abstimmung an alle Mitglieder kommuniziert werden.
Art. 20 Verwendung des DSC-Vermögens
Wird der DSC aufgelöst, beschliesst die letzte Generalversammlung über die Verwendung eines
allfälligen Vermögens.
Art. 21 Reglemente
Bei Bedarf kann der Vorstand in Ergänzung zu den Statuten Reglemente erlassen (z.B.
Regatta-Reglement).
Art. 22 Statuten / Übergangsbestimmungen
Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme ein Exemplar der Statuten. Alle in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für alle Geschlechter.
Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 6. Juni 2021 in
Kraft und ersetzen alle früheren Statuten sowie alle mit den neuen Statuten in Widerspruch
stehenden Beschlüsse.
Zürich, den 9. Juni 2021
Mitglieder des Vorstandes:
Position | Name | Unterschrift |
Präsident | ||
Vizepräsidentin | ||
Aktuar | ||
Kassierin | ||
Vorstandsmitglied | ||
Vorstandsmitglied | ||
Vorstandsmitglied |